- Die Projekte müssen einen messbaren Beitrag zur Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung bzw. zur Gleichstellung leisten (s. o. „Handlungsfelder").
- Es müssen jeweils überprüfbare Ziele in Form von quantitativen und qualitativen Output- und Ergebnisindikatoren formuliert werden und es ist darzustellen, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Dies soll sich in den Meilensteinen wiederfinden.
- Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben des Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
- Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) für den gleichen Förderzweck finanziert werden. Diese Programme sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Das Projekt oder Teile davon dürfen nicht bereits anderweitig gefördert werden.
- Das Vorhaben darf nicht inhaltlich durch das bestehende Tätigkeitsspektrum des Antragstellenden abgedeckt sein. Es muss sich vielmehr um eine Erweiterung seiner Kernkompetenzen handeln.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
- Die beantragten Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen und reinen Lohnkostenzuschüssen verwendet werden.
- Die Höchstdauer für die Förderung eines einzelnen Vorhabens beträgt drei Jahre.
- Reine Forschungsvorhaben sind nicht förderfähig.
- Ausbildungsvorhaben im Sinne der beruflichen Erstausbildung sind nicht förderfähig.
- Reine Qualifizierungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.