Projektdurchführung

Nach erfolgter Bewilligung des Antrags durch das Bundesverwaltungsamt gilt es, die im Konzept und im Meilensteinplan formulierten Aktivitäten umzusetzen. Dabei stehen die Regiestelle bei inhaltlichen Fragen, das BVA bei fördertechnischen Fragen beratend zur Verfügung.

Allerdings erwachsen dem Träger auch eine Reihe von Pflichten, die es zu erfüllen gilt. Diese sind im Bewilligungsbescheid dargelegt.

Mitwirkung beim Finanzcontrolling:
Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Unterlagen in das ZUWES eingescannt und gespeichert werden. Die elektronische Erfassung dieser Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit eine Abgeltung über Pauschalen vorgesehen ist.

Monitoring und Evaluierung:
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die im Antrag genannten Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Die Daten sind bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern zu erheben. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Zudem ist der Träger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingegeben werden. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

Öffentlichkeitsarbeit:
Wer eine Förderung vom Bund oder von der Europäischen Union erhält, ist verpflichtet, die Förderung nach außen sichtbar zu machen.Dadurch soll die Rolle der Europäischen Union betont und die breite Öffentlichkeit über Ziele und Erfolge des ESF unterrichtet werden.

Daraus ergeben sich Publizitätspflichten für den Projektträger. Als Hilfestellung bei der Umsetzung hat das BMAS die Toolbox "ESF Öffentlichkeitsarbeit für Projektträger" entwickelt. Sie ist auf ZUWES unter "Öffentliche Medien" abrufbar.

Die Nutzung der Toolbox ist für alle ESF-Projekte verpflichtend. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Zuwendungsbescheid.

Damit entfällt die in der Vergangenheit notwendige Prüfung und Freigabe von Projektpublikationen durch das Referat EF 3 im BMAS. Publikationen mit inhaltlich relevantem Anteil (Infoflyer, Broschüren, Handreichungen etc.) sind den Programmverantwortlichen weiterhin vor Druck / Veröffentlichung vorzulegen.

Weitere Informationen finden sich in der FAQ-Liste zur Nutzung der Toolbox